LKW Geschwindigkeitsbegrenzer

 

 

 

Ein leidliches Thema ist die Justierung von Geschwindigkeitsbegrenzern. Insbesondere elektronische Einwirkungen können die Justierung oder die Aufzeichnung (Vorsicht : Strafbare Fälschung technischer Aufzeichnungen) stören. Berücksichtigt man die im Ausland justierten und gefahrenen Geschwindigkeiten, fällt es manchen schwer, die Justierung zu befolgen, insbesondere wenn das Fahrzeug im internationalen Fernverkehr eingesetzt ist.

 

Die Beamten, insbesondere die der BAG, brauchen nur die Aufzeichnungen in Augenschein zu nehmen, um die mangelnde Justierung zu erfassen. Eine Anzeige endet letztlich im nachstehenden Bußgeldbescheid: Ihnen wird vorgeworfen am ….. Uhr ….in... als Verantwortlicher des LKW mit Anhänger, amtliches Kennzeichen folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben. Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftomnibusses / LKW der Zugmaschine / der Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw ließen sie zu.

 

Macht gem. § 31 II, § 57 c II; 31 d III, 69 a STVZO, § 24 StVG, Nr. 224 Bkat Halter: 150 € und 3 Punkte, Fahrer: 100 € und 3 Punkte. Seit dem 1.1.06 müssen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 to mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Eine Nachrüstpflicht besteht für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.10.2001 und 01.01.2005 erstmals in Betrieb genommen wurden

 

Durch eine Prüfung am EG Kontrollgerät über die Menüfunktion 6 wird eine schrittweise Erhöhung der Geschwindigkeit bei einer gleich bleibenden Drehzahl von 1500 U/min simuliert und festgestellt ob eine Abriegelung der Motordrehzahl erfolgt.

 

§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung

 

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.

 

(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.

 

Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei:

 

1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (v(tief)set),

 

2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (v(tief)set + Toleranzen <- 90 km/h) einzustellen.

 

(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:

 

1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,

 

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,

 

3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden, und

 

4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (z. B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).

 

(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so beschaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden kann.